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   VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17   

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https://dejure.org/2017,53097
VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17 (https://dejure.org/2017,53097)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21.11.2017 - 1 B 1522/17 (https://dejure.org/2017,53097)
VGH Hessen, Entscheidung vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 (https://dejure.org/2017,53097)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2
    BEZUGSPUNKT DER AUSWAHLENTSCHEIDUNG; BINNENDIFFERENZIERUNG; KONKURRENTENSTREIT; SCHULFACHLICHES ÜBERPRÜFUNGSVERFAHREN; VERGLEICHBARKEIT DIENSTLICHER BEURTEILUNGEN

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beförderung - Schulfachliches Überprüfungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schulfachliches Überprüfungsverfahrens als Instrument der Auswahlentscheidung

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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17
    Sowohl auf der Stufe des Vergleichs der Gesamturteile als auch bei der vorzunehmenden Binnendifferenzierung im Fall von im Wesentlichen gleichen Gesamturteilen ist das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (Nieders. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris, Rdnr. 44 f. m. w. N.).

    Sind die Bewerber bezogen auf das Statusamt als im Wesentlichen gleich geeignet anzusehen, kann das Amt im konkretfunktionellen Sinne maßgebender Bezugspunkt werden (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris, Rdnr. 46 ff. m. w. N.).

  • VGH Hessen, 15.05.2006 - 1 TG 395/06

    Einstweiliger Rechtsschutz - beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Beteiligung

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17
    Erst dann, wenn der Eignungs- und Leistungsvergleich nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hat, kann die schulfachliche Überprüfung als besonderes Verfahren geboten sein (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 TG 395/06 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N.).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kann ein schulfachlichen Überprüfungsverfahren auch geboten sein, wenn der Eignungs- und Leistungsvergleich einer Vertiefung durch das persönliche Auftreten von Bewerbern vor einer Kommission bedarf (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2006 - 1 TG 395/06 -, juris, Rdnr. 6).

  • VGH Hessen, 23.09.2015 - 1 B 707/15

    Beförderung

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17
    Ergibt der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen - gegebenenfalls nach Herstellung der Kompatibilität unter Beachtung der vorstehend beschriebenen Maßstäbe - ein gleiches Gesamturteil, muss der Dienstherr die Beurteilungen inhaltlich weiter ausschärfen und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder im verbalen Gesamturteil würdigen und eventuell relevante Unterschiede feststellen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris, Rdnr. 51 m. w. N.; Beschluss vom 6. Mai 2015 - 1 B 2043/14 - , juris, Rdnr. 12).
  • VGH Hessen, 07.06.2016 - 1 B 559/16
    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17
    Sie kann in diesem Zusammenhang etwa ergänzende Stellungnahmen einholen oder aus den vorliegenden Unterlagen selbständig geeignete und vergleichbare Aussagen gewinnen (zum Ganzen Senat, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 1 B 559/16 -, juris, Rdnr. 21 m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - 1 B 7/17

    Zulassen der Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt i.R.e. Beförderung;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17
    Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2017 - 1 B 7/17 -, juris, Rdnr. 10 ff.).
  • VGH Hessen, 06.05.2015 - 1 B 2043/14

    Konkurrenz Versetzungsbewerber/Beförderungsbewerber Ausschöpfen der dienstlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17
    Ergibt der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen - gegebenenfalls nach Herstellung der Kompatibilität unter Beachtung der vorstehend beschriebenen Maßstäbe - ein gleiches Gesamturteil, muss der Dienstherr die Beurteilungen inhaltlich weiter ausschärfen und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder im verbalen Gesamturteil würdigen und eventuell relevante Unterschiede feststellen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. September 2015 - 1 B 707/15 -, juris, Rdnr. 51 m. w. N.; Beschluss vom 6. Mai 2015 - 1 B 2043/14 - , juris, Rdnr. 12).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17
    Bei der Beurteilung dieser Frage ist es im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (zum Ganzen BVerfG (K), Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rdnr. 13, 16).
  • BVerfG, 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17
    Die Chancen eines Antragstellers auf Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren können demnach auch dann noch offen sein, wenn mehr für die Auswahl des Konkurrenten spricht (BVerfG (K), Beschluss vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris, Rdnr. 20).
  • OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16

    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung;

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17
    Ist das der Fall, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte - wie etwa strukturierte Auswahlgespräche - zurückgreifen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 - OVG 10 S 38.16 -, juris, Rdnr. 13; Nieders. OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, juris, Rdnr. 23 m. w. N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2017 - 10 S 38.16

    Konkurrentenstreit um das neu geschaffene Referat im Bundesministerium der

    Auszug aus VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17
    Ist das der Fall, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte - wie etwa strukturierte Auswahlgespräche - zurückgreifen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. März 2017 - OVG 10 S 38.16 -, juris, Rdnr. 13; Nieders. OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, juris, Rdnr. 23 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 24.05.2004 - 1 TG 908/04
  • VGH Hessen, 30.11.2021 - 1 B 1574/21

    Konkurrentenstreitverfahren Generalstaatsanwalt

    Sie muss die dienstlichen Beurteilungen selbstständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Ebenso wie beim Vergleich der Gesamturteile ist auch bei deren Ausschärfung das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 123/16 -, juris Rn. 46 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 45).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Ergibt der Leistungs- und Eignungsvergleich nach den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie nach deren Ausschärfung durch Ausschöpfung der Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 -, juris Rn. 20 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 21 ).

    Auf dieser Ebene der Auswahlentscheidung kann auch der Bezugspunkt wechseln und das Amt im konkret-funktionellen Sinne maßgebender Bezugspunkt werden (Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 21 ).

    Der Dienstherr darf die konkreten Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens für seine Auswahlentscheidung in den Blick nehmen und seine Entscheidung z. B. darauf stützen, dass ein Bewerber diese besser erfüllt und etwa ohne oder mit geringerer Einarbeitungszeit als andere Bewerber auf dem zu besetzenden Dienstposten verwendbar sein wird (Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 21 ).

  • VGH Hessen, 30.03.2022 - 1 B 308/21

    Bestenauslese bei Bewerbung eines vom normalen Dienst freigestellten Beamten

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

  • VGH Hessen, 10.08.2021 - 1 B 937/20

    Auswahlentscheidung bei Bewerbern aus unterschiedlichen Geschäftsbereichen der

    Sie muss die dienstlichen Beurteilungen selbstständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Ebenso wie beim Vergleich der Gesamturteile ist auch bei deren Ausschärfung das Statusamt der maßgebliche Bezugspunkt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 und vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 ; OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 123/16 -, juris Rn. 46 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 45).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

  • VGH Hessen, 08.02.2018 - 1 B 1830/17

    Erfahrung auf einem Dienstposten als konstitutives Merkmal eines

    Liegen mehrere Bewerbungen für die in Frage stehende Stelle vor, so sind die in der Auswahlentscheidung zu treffenden Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten in erster Linie auf aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen, wobei maßgeblich primär das abschließende Gesamturteil der Beurteilung ist, das durch Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (zum Ganzen zuletzt: Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris, Rdnr. 20).

    Die Chancen eines Antragstellers auf Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren können demnach auch dann noch offen sein, wenn mehr für die Auswahl des Konkurrenten spricht (zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris, Rdnr. 25 m. w. N.).

  • VGH Hessen, 29.12.2021 - 1 B 918/20

    Aktualität dienstlicher (Regel-)Beurteilungen; Eignungsprognose

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28 , vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 ).

  • VGH Hessen, 31.01.2023 - 1 B 890/22

    Konkurrentenstreit um Vorsitzendenstelle am Landessozialgericht

    Sie muss die dienstlichen Beurteilungen selbstständig werten und anhand eines objektiven Vergleichsmaßstabes, der in der Regel auf der Grundlage der Anforderungen des zu besetzenden Amtes zu bilden ist, einander zuordnen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

  • VG Wiesbaden, 23.01.2020 - 3 L 2036/18

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der einer Auswahlentscheidung nach Art. 33

    Die Chancen eines Antragstellers auf Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren können demnach auch dann noch offen sein, wenn mehr für die Auswahl des Konkurrenten spricht (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2017 - 1 B 1522/17 -, Rn. 25 , juris).

    Der Dienstherr muss die Beurteilungen erst inhaltlich weiter ausschärfen und dabei Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder im verbalen Gesamturteil würdigen und eventuell relevante Unterschiede feststellen, wenn der Vergleich der dienstlichen Beurteilungen - gegebenenfalls nach Herstellung der Kompatibilität unter Beachtung der vorstehend beschriebenen Maßstäbe - ein gleiches Gesamturteil ergibt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2017 - 1 B 1522/17 -, Rn. 20 , juris).

  • VGH Hessen, 11.07.2019 - 1 B 2402/18

    Verbot der Sprungbeförderung und Konkurrentenstreit

    Bezugspunkt der Auswahlentscheidung ist dabei in erster Linie das (angestrebte) Statusamt und nicht der jeweils zu vergebende Dienstposten (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 07.04.2022 - 1 B 3026/20

    Konkurrentenstreitverfahren um Stelle der Schulleitung

    Besteht nach den Gesamturteilen der dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt), hat zum Qualifikationsvergleich anhand der aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine vergleichende Ausschärfung der Gesamturteile (auch als Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung oder Binnendifferenzierung bezeichnet) anhand der in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen enthaltenen und dem Gesamturteil zugrundeliegenden (Einzel-)Bewertungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 28, vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 61 und vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

    Welches Gewicht die auswählende Stelle statusamtsbezogen den (Einzel-)Bewertungen bei der Ausschärfung der Gesamturteile beimisst, ist Gegenstand ihres Beurteilungsspielraums und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris Rn. 20).

  • VGH Hessen, 21.03.2018 - 1 B 1674/17

    Unzulässiger Ausschluss vom Auswahlverfahren

    Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss auf aussagekräftige, das heißt hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden (Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris, Rdnr. 20).
  • VGH Hessen, 16.01.2019 - 1 B 229/18

    Dienstliche Beurteilung im Justizvollziehungsdienst

  • VGH Hessen, 31.03.2020 - 1 B 1751/19

    Beförderungsverbot gemäß § 21 HBG

  • VGH Hessen, 10.05.2022 - 1 B 1122/21

    Qualifikationsvergleich ohne dienstliche Beurteilung

  • VG Wiesbaden, 15.04.2020 - 3 L 1620/18

    Einzelfall einer Besetzung eines Dienstpostens mit Schulleitungsaufgaben;

  • VGH Hessen, 13.09.2022 - 1 B 808/22

    Konkurrenteneilverfahren

  • VGH Hessen, 30.04.2019 - 1 B 1675/18

    Konkurrentenstreit und "Topfwirtschaft"

  • VGH Hessen, 29.06.2022 - 1 B 873/22

    Anforderungen an die Herstellung der Vergleichbarkeit von dienstlichen

  • VG Wiesbaden, 18.03.2020 - 3 L 514/18

    Zu der Aktualität dienstlicher Beurteilungen in einem

  • VGH Hessen, 25.04.2022 - 1 B 2385/21

    Aktualisierungsbedürfnis von Anlassbeurteilungen in einem reinen

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.03.2023 - 2 MB 21/22

    Zum Vergleich zweier Beurteilungen von unterschiedlichen Dienstherren

  • VG München, 22.05.2023 - M 5 E 23.786

    Stellenbesetzung, Vorsitzender Richter, Landessozialgericht, Neue

  • VG Kassel, 03.05.2023 - 1 L 1750/22

    Abbruch eines Auswahlverfahrens - Frist für Eilantrag

  • VG Wiesbaden, 14.12.2020 - 3 L 1196/18

    Zu den Anforderungen an die Auswahlentscheidung bei der Konkurrenz zwischen

  • VG Cottbus, 26.02.2019 - 4 L 666/18

    Systematische Beschäftigung von Beamten auf Dienstposten, die höher bewertet sind

  • VG Wiesbaden, 22.11.2021 - 3 L 1191/20

    Beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren: Zu den Anforderungen an die

  • VG Wiesbaden, 20.05.2022 - 3 L 161/21

    Konkurrentenstreitverfahren: Fehlerhafte Bewerberauswahl bei Dienstpostenvergabe

  • VGH Hessen, 01.08.2019 - 1 B 902/18

    Konkurrentenstreit zwischen Lehrkräften der Hochschule für Polizei und Verwaltung

  • VG Wiesbaden, 29.05.2020 - 3 L 2319/18

    Konkurrentenstreit; Dienstposten Finanzamtsvorsteher; Fehlerhafte

  • VG Wiesbaden, 12.03.2020 - 3 L 325/18

    Zur Aktualität dienstlicher Beurteilungen;Finanzverwaltung

  • VG Wiesbaden, 08.07.2019 - 3 L 6052/17

    Schulfachliches Überprüfungsverfahren

  • VG Wiesbaden, 31.03.2020 - 3 L 326/18

    Anforderungen an die Eignungsprognose, wenn der zu vergebende Dienstposten

  • VG Bremen, 03.07.2023 - 6 V 281/23

    Konkurrenteneilverfahren, Beförderungsverbot, Probezeit

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